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Satzung

§ 1 Name

  1. Der Verein führt den Namen „Kammerchor vocHALes“.
  2. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen werden und dann den Zusatz „e.V.“ führen.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
 

§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Chormusik und ihre Verbreitung.
  2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Chorproben, in denen sich die aktiven Mitglieder auf Konzerte und ander­weitige musikalische Veranstaltungen vorbereiten. Der Verein stellt sich auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder­versammlung kann über die Höhe einer jährlichen, angemessenen pauschalen Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) für Vorstands­mitglieder entscheiden.
  8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede Person werden, die über für den Chorgesang erforderliche Voraussetzungen verfügt. Die Überprüfung der Voraussetzungen obliegt dem Chorleiter. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Chores durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Vereinszweck unterstützen will, ohne aktiv zu singen.
  3. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch (Mitgliedsantrag) an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist vor der Mitgliederversammlung anfechtbar.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, wenn das Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat, oder durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist. Dem Mitglied wird die Gelegenheit gegeben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
  5. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

§ 5 Beiträge

  1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrages der aktiven Mitglieder wird jährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgelegt. Der Vorstand kann Mitglieds­beiträge ermäßigen, stunden oder aussetzen.
  3. Die Höhe des Beitrages von Fördermitgliedern liegt im Ermessen des Fördermitglieds. Die Mitgliederversammlung kann einen jährlichen Mindestbeitrag für Fördermitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festlegen.
  4. Alle für die Aufrechterhaltung des Vereinszweckes anfallenden Kosten für die einzelnen Mitglieder werden vom Verein im Sinne des § 3 Nr. 6 erstattet.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder­versammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung beinhalten und erfolgt schriftlich oder per E-Mail.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
  3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
  4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
  5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
  7. Vollmachten oder Stimmboten sind zugelassen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Schatzmeister
    c) dem Chorleiter
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine zweijährige Amtsdauer einzeln gewählt. Der Chorleiter ist jedoch ständiges Mitglied im Vorstand und wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Er kann jedoch durch die Mitgliederversammlung mit einem Stimmen­verhältnis von zwei Dritteln jederzeit abberufen werden. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 9 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Halle (Saale), den 26. November 2013